Arbeitsverhinderung – in diesen Fällen handelt es sich um bezahlte Abwesenheit

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Krankheit, Arztbesuch, Hochzeitsfeier – die Gründe für eine Abwesenheit vom Arbeitsplatz sind vielfältig. Für bestimmte Verhinderungsgründe gibt es einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer ist es daher wichtig zu wissen, was als bezahlte Abwesenheit gilt.

Was gilt als bezahlte Abwesenheit?

Mit bezahlter Abwesenheit ist allgemein das Fernbleiben von der Arbeit bei gleichzeitiger Entgeltfortzahlung gemeint. In der gesamten DACH-Region gibt es dafür gesetzliche Bestimmungen, die einander sehr ähnlich sind.

Bezahlte Abwesenheit

Grundsätzlich besteht ein Entgeltanspruch bei Abwesenheit nur dann, wenn ein Arbeitnehmer ohne Eigenverschulden für eine kurze Zeit aus Gründen, die seine Person betreffen, seine Arbeit nicht verrichten kann. Der Verhinderungsgrund muss immer den Arbeitnehmer individuell und persönlich betreffen. Ist davon die Allgemeinheit betroffen, besteht kein Entgeltanspruch. Das trifft insbesondere bei Verkehrsstörungen zu. Bei Arbeitsverhinderung unter anderem aus folgenden Gründen handelt es sich um Fälle bezahlter Abwesenheit:

  • Krankheit und Arztbesuche
  • Familiäre Ereignisse (Hochzeit, Geburt, Todesfall)
  • Pflege naher Angehöriger
  • Umzug
  • Öffentliche Pflichten (z.B. Tätigkeit als Schöffe)

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Überblick Arbeitszeiten

Gesetzliche Bestimmungen zur bezahlten Abwesenheit

Deutschland

Was als Arbeitsverhinderung im Sinne bezahlter Abwesenheit gilt, ist in Deutschland in § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Grundsätzlich gilt diese Rechtsnorm für alle Dienst- und Arbeitsverhältnisse. Allerdings kann die Vergütung im Falle von Dienstverhinderung in Tarifvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen anders geregelt sein.

Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen kann § 616 BGB unter Umständen seine Gültigkeit verlieren, wenn aufgrund der fehlenden festen Arbeitszeiten keine fixierte Arbeitspflicht besteht.

Österreich

Bezahlte Abwesenheit ist in Österreich für Angestellte und Arbeiter unterschiedlich geregelt:

  1. Für Arbeiter gilt prinzipiell § 1154b Abs. 5 ABGB
  2. Für Angestellte gelten die Regelungen von § 8 AngG

Sowohl für Angestellte als auch für Arbeitgeber können Dienstverhinderungsgründe in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag extra geregelt sein. In der Praxis ist das überwiegend der Fall.

Hinweis: Gibt es für bezahlte Abwesenheit in Kollektiverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag konkrete Bestimmungen, gelten für Arbeiter vorrangig diese Regelungen.

Im Falle von Angestellten dürfen abweichenden Bestimmungen nur günstiger als im Angestelltengesetz ausfallen.

Schweiz

In der Schweiz ist bezahlte Abwesenheit in Art. 324a C OR geregelt. Abweichende Regelungen können durch schriftliche Abrede oder im Normalarbeitsvertrag sowie im Gesamtarbeitsvertrag enthalten sein. Sie müssen für den Arbeitnehmer aber mindestens gleichwertig sein.