Eine Dienstreise ist nicht immer Arbeitszeit

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Dienstreisen gehören bei vielen Unternehmen zur Firmentätigkeit dazu. Für einige Unternehmen ist es mitunter Teil des Arbeitsalltages, für andere hingegen die Ausnahme. In jedem Fall ist es wichtig zu wissen, wie sie zu bewerten sind und in welchem Verhältnis sie zur Arbeitszeit stehen.

Für Dienstreisen gelten eigene Regeln zur Arbeitszeit

Reisezeiten – und somit auch Dienstreisen – sind in Österreich prinzipiell Arbeitszeit. Für sie gelten aber eigene Regeln. Während für die Ruhezeit zwischen 2 Arbeitstagen in Österreich normalerweise 11 Stunden laut Gesetz vorgeschrieben sind, kann die Ruhezeit bei passiver Reisezeit verkürzt werden, wenn Erholungsmöglichkeiten (Schlafgelegenheit) vorhanden sind.

Für aktive Reisezeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit in ihrem üblichen Umfang. Vorgaben zu Maximalarbeitszeit, Ruhezeiten etc. sind in diesem Fall also einzuhalten.

Dienstreisen sind auch an Wochenenden oder Feiertagen zulässig, allerdings unter der Bedingung dass eine Reisetätigkeit zu dieser Zeit notwendig ist um das Reiseziel zu erreichen bzw. dass es Im Interesse des Arbeitnehmers liegt.

Achtung: In Deutschland gilt nicht jede Reisezeit als Arbeitszeit!

Grundsätzlich gilt: Wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit der Erledigung von Aufgaben betraut wurde, handelt es sich um Arbeitszeit. Gibt es keinen Arbeitsauftrag, handelt es sich um Ruhezeit – auch dann wenn der Arbeitnehmer freiwillig Aufgaben erledigt!

Dabei ist auch die Art des Fortbewegungsmittels entscheidend. Wenn der Arbeitgeber die Fahrt mit dem PKW angeordnet hat, ist die Reisezeit prinzipiell als Arbeitszeit zu bewerten, da er in diesem Fall nicht die Möglichkeit hat privaten Interessen nachzugehen.

Anders ist dies beim Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln. Hier ist für die Bewertung als Arbeitszeit ausschlaggebend, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Erledigung von Aufgaben aufgetragen hat, oder nicht.

Was genau ist eigentlich eine Dienstreise?

Eine Dienstreise ist grundsätzlich Reisetätigkeit im Auftrag des Arbeitgebers. Wenn ein Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers den üblichen Dienstort verlässt, um anderswo Arbeit zu verrichten, dann handelt es sich also um eine Dienstreise.

Wenn die Reisetätigkeit Teil des ständigen Aufgabenbereichs eines Arbeitnehmers ist, dann handelt es sich um keine Dienstreise. Das betrifft vor allem Arbeitnehmer von Handwerks- und Dienstleistungsunternehmen, beispielsweise Tischler oder Installateure.

Bei der Reisetätigkeit wird zwischen aktiver und passiver Reisezeit unterschieden. Von passiver Reiszeit spricht man, wenn die Reisetätigkeit als Passagier erfolgt und keine Arbeitsleistung erbracht wird. Die Dienstreise wird also als Beifahrer in einem Auto, oder per Flugzeug, Bahn etc. gemacht.

Wenn der Arbeitnehmer sich als Fahrer eines KFZ an einen anderen Ort begeben muss, handelt es sich um aktive Reisezeit. Wird während der Reisezeit gearbeitet – also beispielsweise im Zug am Laptop – dann handelt es sich ebenfalls um aktive Reisezeit.