Was es bei der Arbeitszeit für Schwangere zu beachten gilt
Für Schwangere gelten besondere gesetzliche Bestimmungen im Arbeitsrecht. Sie dienen dem Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes.
Höchstgrenzen bei der Arbeitszeit – keine Überstunden
Genügend Ruhepausen
Der Arbeitgeber muss einer schwangeren Arbeitnehmerin ausreichend Möglichkeit geben sich auszuruhen. Die werdende Mutter hat auch das Recht sich bei Bedarf hinzulegen. Wann und wie oft die Arbeitnehmerin sich ausruht, darf sie selbst entscheiden. Fällt eine solche Ruhezeit nicht in eine reguläre Arbeitspause, gilt sie als Arbeitszeit und muss bezahlt werden.
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nur in Ausnahmefällen
Prinzipiell gilt ein Beschäftigungsverbot für Schwangere an Sonn- und Feiertagen. Ausnahmen gibt es für bestimmte Arbeiten und Branchen. Solche Ausnahmen gelten beispielsweise für das Gastgewerbe, Schichtbetriebe oder die Unterhaltungsbranche (Theater etc.).
Beschäftigungsverbot bei schweren körperlichen Arbeiten
Schwere, körperliche Arbeiten sind für Schwangere grundsätzlich verboten. Dazu zählen beispielsweise:
- Heben und Tragen schwerer Lasten
- Arbeiten unter Zeit- und/oder Leistungsdruck
- Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden
- Arbeiten mit Hitze-, Kälte- oder Nässeeinwirkung
- Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
Im Zweifelsfall muss das Arbeitsinspektorat (Ö) bzw. die Aufsichtsbehörde (D) prüfen ob eine Arbeit gesundheitsgefährdend ist und über ein Arbeitsverbot entscheiden.
Je nach Art der Beschäftigung muss die Arbeit gänzlich oder teilweise eingestellt werden. Wenn die Beschäftigung zum Beispiel auch Arbeiten umfasst, die nicht in das Beschäftigungsverbot fallen, wird die Arbeit nur teilweise eingestellt.