Arbeitszeit und Arbeitszeitgesetz in Deutschland einfach erklärt
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist eine der zentralen rechtlichen Grundlagen für die Arbeitswelt in Deutschland. Es enthält wesentliche Schutzvorschriften und legt u.a. fest, wann und wie lange Arbeitnehmer arbeiten dürfen, wann Pausen vorgeschrieben sind und welche Ruhezeiten zwischen den Arbeitstagen einzuhalten sind.
Verstoßen Arbeitgeber gegen diese Schutzbestimmungen, können erhebliche Bußgelder drohen.
In diesem Artikel informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte des Arbeitszeitgesetzes – von den allgemeinen Definitionen und Regelungen über besondere Schutzbestimmungen bis hin zu den neuesten Entwicklungen wie der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.
Inhaltsverzeichnis
Was ist Arbeitszeit in Deutschland?
Arbeitszeit ist der Zeitraum von Beginn bis Ende der Arbeit, wobei Pausen ausgenommen sind (vgl § 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)).
Was zählt zur Arbeitszeit?
Der Begriff „Arbeitszeit“ umfasst nicht nur die eigentlichen Kernaufgaben eines Arbeitnehmers, sondern auch alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der beruflichen Pflichten notwendig sind. Dazu gehören neben der eigentlichen Tätigkeit auch weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen.
Beispiele hierfür sind:
- Die Vorbereitung von Arbeitsmitteln, wie das Einrichten eines Arbeitsplatzes oder das Durchführen eines Sicherheitschecks vor Arbeitsbeginn.
- Dienstreisen, sofern sie innerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden.
- Fortbildungen, wenn sie beruflich erforderlich sind oder vom Arbeitgeber angeordnet wurden.
Nicht zur Arbeitszeit zählen hingegen Pausen oder die Wegezeiten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.
Ebenso wenig zählen private Tätigkeiten während der Arbeitszeit dazu, wie etwa private Telefonate oder Einkäufe. Hier ein kurzer Überblick, ob es sich um Arbeitszeit handelt oder nicht.
Eine klare Abgrenzung ist wichtig, da sie die Grundlage für die Planung, Dokumentation und Abrechnung der Arbeitszeiten bildet.
Arbeitszeit – ja oder nein?
Arbeit im Büro | Ja |
Telearbeit: Arbeit im Home Office oder mobiles Arbeiten | Ja, aber nur wenn es eine Vereinbarung dazu gibt. Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf Home Office bzw. mobiles Arbeiten[UG3] ). |
Pausen | Nein, gesetzliche Pausen gelten nicht als Arbeitszeit. |
Wegzeit bzw. Arbeitsweg | Nein, der Weg zur Arbeit und zurück nach Hause zählt grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Eine Ausnahme gilt in bestimmten Fällen, etwa für Außendienstmitarbeiter oder Servicetechniker, bei denen die Kundenroute vom Arbeitgeber vorgegeben wird. |
Dienstreisen | Ja, Dienstreisezeiten sind vergütungspflichtig, wenn die Dienstreise nachweislich erforderlich ist oder angeordnet wurde. Wichtig: Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gilt auch für Dienstreisen. Info: Vergütung von Dienstreisen |
Arbeitskleidung anziehen | Nein, außer die Arbeitskleidung ist zwingend vorgeschrieben oder besonders auffällig. Bei Arbeitskleidung, die im Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben ist, gehört die Umkleidezeit zur Arbeitszeit. |
Fortbildung | Ja, wenn sie im dienstlichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Auch dann, wenn sie außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfndet. Nähere Infos finden Sie hier. |
Arztbesuche | Arbeitszeit bei Arztbesuch ist es nur dann, wenn der Arztgang in die Normalarbeitszeit fällt und keine Möglichkeit besteht den Termin auch außerhalb der regulären Arbeitszeit einzuplanen. |
Behördengänge | Nein, mit der Ausnahme, dass bei Gerichtsterminen eine bezahlte Freistellung zusteht, wenn die Mitarbeiter vor Gericht aussagen müssen. |
Rufbereitschaft | Nein, die reine Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit, die Einsatzzeit während der Rufbereitschaft schon[UG6] . |
Arbeitsbereitschaft | Ja, Arbeitsbereitschaft muss in vollem Umfang der Arbeitszeit angerechnet werden, kann mit Vereinbarung aber minder vergütet werden. |
Das Arbeitszeitgesetz in Deutschland im Überblick
Das Arbeitszeitgesetz ist zusammen mit dem Arbeitsschutzgesetz ein zentrales Gesetz zum Schutz der körperlichen und geistigen Gesundheit der Arbeitnehmer.
Es ist in acht Abschnitte unterteilt. Jeder Abschnitt widmet sich einem spezifischen Bereich, der die Arbeitszeitgestaltung in Unternehmen regelt.
- Allgemeine Vorschriften
- Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
- Sonn- und Feiertagsruhe
- Ausnahmen in besonderen Fällen
- Durchführung des Gesetzes
- Sonderregelungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- Schlußvorschriften
1. Allgemeine Vorschriften
Im ersten Abschnitt wird der Zweck des Gesetzes und der Begriff der Arbeitszeit definiert.
Zweck des Arbeitszeitgesetzes (§ 1 ArbZG)
Das Arbeitszeitgesetz verfolgt zwei Hauptziele:
- den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und
- die Gewährleistung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen.
Mit dem Gesetz soll sichergestellt werden, dass Überlastung und gesundheitliche Schäden durch zu lange oder unregelmäßige Arbeitszeiten vermieden werden. Gleichzeitig wird durch Flexibilitätsregeln eine Anpassung an die betrieblichen Bedürfnisse möglich, ohne aber dabei den Schutz der Arbeitnehmer zu gefährden.
Ein wichtiger Grundsatz des ArbZG: an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen soll die Arbeit ruhen.
Definition Arbeitszeit und weitere Begriffsbestimmungen (§2 ArbZG)
Im Sinne des ArbZG….
- ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen.
- gilt das Gesetz für alle Arbeiter, Angestellten und jene, die im Rahmen der Berufsausbildung beschäftigt sind
- ist Nachtzeit im Regelfall die Zeit von 23 bis 6 Uhr.
- liegt Nachtarbeit vor, sobald die Arbeit mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst
Achtung
Ist ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, sind die Arbeitszeiten gem. ArbZG zusammen zu rechnen.
2. Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
Im zweiten Abschnitt werden die Grundregeln für die tägliche Arbeitszeit festgelegt.
Regelarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeit und Ausgleichszeitraum(§ 3 ArbZG)
- Die werktägliche Arbeitszeit beträgt acht Stunden pro Werktag.
- Werktage sind alle Wochentage von Montag bis Samstag.
- Der Sonntag ist arbeitsfrei.
- Die maximale Arbeitszeit täglich kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Voraussetzung dafür ist, dass innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten ein entsprechender Ausgleich durch kürzere Arbeitszeiten erfolgt oder die acht Stunden innerhalb von 24 Wochen durchschnittlich nicht überschritten werden. Diese Flexibilitätsregel soll sicherstellen, dass Belastungsspitzen in Unternehmen bewältigt werden können, ohne die langfristige Gesundheit der Arbeitnehmer zu gefährden.
Keine gesetzliche Definition von Überstunden
Was Überstunden sind und welche Regelungen zu Überstunden gelten, ist in Deutschland gesetzlich nicht ausdrücklich festgelegt. Allerdings ergeben sich entsprechende Vorgaben für Überstundenarbeit aus § 3 ArbZG, der die maximale Arbeitszeit und Ausgleichszeiträume definiert. Somit dürfen Arbeitgeber Überstunden nur dann anordnen, wenn die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird.
Expertentipp
Treffen Sie als Arbeitgeber klare Überstundenregelungen mit Ihrer Belegschaft in Abstimmung mit dem Betriebsrat und den HR-Verantwortlichen. Sorgen Sie auch für ein transparentes System zur Erfassung und Dokumentation von Überstunden. Dadurch vermeiden Sie Konflikte und stellen die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben sicher.
Bei timr können Sie alle Arbeitszeitregeln hinterlegen, sodass Überstunden und mögliche Zuschläge automatisch erfasst und auf einem separaten Überstundenkonto ausgewiesen werden.
Gesetzliche Pausen (vgl. § 4 ArbZG)
Das Arbeitszeitgesetz legt folgende gesetzlichen Pausenzeiten fest:
- Eine Pause von mindestens 30 Minuten ist einzulegen, wenn die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden erhöht sich die vorgeschriebene Pausenzeit auf 45 Minuten.
- Ruhepausen können auch in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Ruhezeit (vgl. § 5 ArbZG)
Neben den Ruhepausen ist auch die tägliche Ruhezeit geregelt. Laut § 5 ArbZG muss zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des nächsten eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen. Diese Regelung sichert notwendige Erholungsphasen und die Leistungsfähigkeit Ihrer Mitarbeiter.
Nacht- und Schichtarbeit (vgl. § 6 ArbZG)
Arbeitgeber, die Nacht- oder Schichtarbeit organisieren, müssen besondere Schutzmaßnahmen beachten. Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr gilt als Nachtarbeit und stellt für viele Arbeitnehmer eine zusätzliche Belastung dar. Für Bäckereien und Konditoreien gilt Nachtarbeit von 22 bis 5 Uhr. Um gesundheitliche Risiken zu minimieren, sieht das Gesetz regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen (mind. alle 3 Jahre) für Nachtarbeiter vor. Für Nachtarbeitnehmer gelten die gleichen Arbeitszeitgrenzen von acht bzw. zehn Stunden (vgl. § 3 ArbZG).
Schichtarbeit muss ebenfalls so gestaltet sein, dass die gesetzlichen Ruhezeiten und Pausen eingehalten werden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin für Schichtarbeiter empfiehlt zur Gesundheits- und Unfallprävention mindestens 24 Stunden, besser 48 Stunden Ruhezeit für Schichtarbeiter.
Zudem sollten Sie als Arbeitgeber darauf achten, dass Schichten gleichmäßig verteilt und lange Arbeitsphasen durch ausreichend freie Tage ausgeglichen werden.
Abweichende Regelungen mit Tarifvertrag (vgl. § 7 ArbZG)
Laut Arbeitszeitgesetz können in Tarifverträgen Abweichungen von der Arbeitszeit, den Ruhepausen und der Ruhezeit zugelassen werden. Eine entsprechende Auflistung ist in § 7 ArbZG enthalten.
Bitte prüfen Sie hierzu den für Sie geltenden Tarifvertrag und beachten Sie auch etwaige laufende Neuerungen.
3. Sonn- und Feiertagsruhe
Der dritte Abschnitt legt fest, dass Ihre Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht arbeiten dürfen. Ausnahmen gibt es jedoch für Branchen, die an diesen Tagen arbeiten müssen, wie das Gesundheitspersonal, die Landwirtschaft oder die Energie- und Wasserversorgung.
Arbeit an Sonn- und Feiertagen (vgl. § 9 ArbZG)
Sonn- und Feiertage sind für Ihre Mitarbeiter gesetzlich arbeitsfrei.
Das Arbeitszeitgesetz sieht allerdings eine Reihe von Ausnahmen vor, wenn betriebliche oder gesellschaftliche Gründe eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen erfordern. Diese Ausnahmen sind in §10 ArbZG gelistet und beinhalten beispielsweise Arbeiten zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit, bei Verkehrsbetrieben oder in der Gastronomie.
Aber Achtung
Beschäftigen Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter zulässigerweise an einem Sonn- oder Feiertag, müssen Sie für einen Ausgleich sorgen (vgl. § 11 ArbZG). Dieser Ausgleich kann in Form eines Ersatzruhetages erfolgen, den Sie innerhalb von zwei Wochen gewähren müssen. Das Gesetz schreibt vor, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei sein müssen und die Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden dürfen. Auch hier können durch Ihren Tarifvertrag abweichende Regelungen zugelassen sein.
Auch zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen lässt das Gesetz einige Ausnahmen mit Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung oder Ermächtigung und Bewilligung zu (siehe dazu § 12 ArbZG und § 13 ArbZG).
4. Ausnahmen in besonderen Fällen
Im vierten Abschnitt werden Abweichungen für Notfälle und Sonderfälle erläutert, die entweder aufgrund außergewöhnlicher Fälle (vgl. § 14 ArbZG) oder durch Bewilligung/Ermächtigung (vgl. § 15 ArbZG) zulässig sind. Bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen können mit Verordnung die Regelarbeitszeiten überschritten werden, um die Funktionsfähigkeit eines Unternehmens oder einer Region sicherzustellen. Die Aufsichtsbehörde kann dann im besonderen Fall die längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
Wichtig ist hier, dass die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen trotzdem nicht 48 Stunden überschreiten darf.
5. Durchführung des Gesetzes
Der fünfte Abschnitt regelt die Pflichten von Ihnen als Arbeitgeber und die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden. Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung des Gesetzes zu gewährleisten und gegebenenfalls Nachweise zu führen.
Aushang und Stundenzettel (vgl. § 16 ArbZG)
Laut der aktuell gültigen Version des Arbeitszeitgesetzes sind Sie zur Zeit gesetzlich lediglich zur Aufzeichnung von Überstunden und Arbeiten während der Ruhezeiten verpflichtet.
Achtung
Mit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts im September 2022 wurde die Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung in Deutschland bestätigt. Seitdem sind deutsche Arbeitgeber dazu verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter lückenlos zu dokumentieren. Sie als Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter täglich und lückenlos erfasst werden.
Da das aktuelle Arbeitszeitgesetz diese Regelung noch nicht ausdrücklich vorsieht, gibt es derzeit keine Strafbestimmungen bei Verstößen. Ein Gesetzesentwurf des Bundesarbeitsministers sieht jedoch bereits jetzt vor, dass die Arbeitszeiterfassung künftig elektronisch erfolgen muss und bei Verstößen hohe Geldstrafen verhängt werden können.
Expertentipp
Warten Sie nicht bis zur Verabschiedung eines neuen Arbeitszeitgesetzes, sondern führen Sie schon jetzt vorausschauend eine elektronische Zeiterfassung ein. Mit einer digitalen Zeiterfassung wie timr ist eine tägliche, lückenlose Erfassung der Arbeitszeit für Sie und Ihre Mitarbeiter ein Kinderspiel!
Darüber hinaus müssen Sie sicherstellen, dass Sie die Stundenzettel mindestens 2 Jahre aufbewahren (nähere Informationen zu Aufbewahrungsfristen finden Sie hier).
§ 16 ArbZG schreibt auch vor, dass Sie Ihren Mitarbeitern jederzeit Einsicht in die im Betrieb geltenden Rechtsverordnungen, Tarifverträge bzw. Dienst- und Betriebsvereinbarung gewähren und die Unterlagen im Unternehmen aufliegen müssen.
Aufsichtsbehörde: Wer kontrolliert Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz? (vgl. § 17 ArbZG)
Die Überwachung des Arbeitsschutzes und des Arbeitszeitgesetzes ist Ländersache. Somit wird auch die Einhaltung der Arbeitszeit von den Aufsichtsbehörden der Länder überwacht. Diese kann erforderliche Maßnahmen anordnen, damit Sie als Unternehmen Ihren Pflichten nachkommen. Die Aufsichtsbehörde darf Sie kontrollieren, Ihren Betrieb betreten und besichtigen. Bei Verstößen dürfen Bußgelder verhängt werden. Schwerwiegende Verstöße, die die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährden, können sogar strafrechtlich verfolgt werden.
6. Sonderregelungen
Nicht alle Arbeitnehmer fallen unter die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Nach § 18 ArbZG sind vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen:
- leitende Angestellte und Führungskräfte, die eigenverantwortlich über ihre Arbeitszeit entscheiden können und müssen.
- leiter öffentlicher Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit Befugnis zu Personalentscheidungen,
- Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit betreuten Personen leben und diese eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
- Arbeitnehmer der Kirchen und religiösen Gemeinschaften
- Selbstständig Erwerbstätige
Für bestimmte Berufsgruppen sieht das Arbeitszeitgesetz Sonderregelungen vor (vgl. § 19 bis § 21a ArbZG), wie zB Beschäftigte im öffentlichen Dienst oder der Luftfahrt . Diese berücksichtigen die spezifischen Anforderungen und Herausforderungen der jeweiligen Branchen.
Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle des Arbeitszeitgesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Arbeitszeitvorschriften für Schwangere & Stillende
Werdende Mütter oder stillende Arbeitnehmerinnen sind im Arbeitszeitgesetz nicht gesondert erwähnt. Sobald aber eine Schwangerschaft bekannt ist und Sie als Arbeitgeber informiert wurden, gilt für Ihre Mitarbeiterin das Mutterschutzgesetz (MuSchG) mit ganz besonderen Schutzbestimmungen:
- Schwangere und stillende Mütter dürfen nachts nicht arbeiten.
- Für sie gelten alle Zeiten zwischen 20 und 6 Uhr als Nachtarbeit.
- Es ist keine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und auch keine Mehrarbeit zulässig.
- Die maximale Arbeitszeit beträgt achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche.
7. Straf- und Bußgeldvorschriften
Im siebten Abschnitt werden Sanktionen für Verstöße gegen das Gesetz definiert. Wenn Sie als Arbeitgeber die Regelungen des ArbZG missachten, müssen Sie mit empfindlichen Bußgeldern oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
8. Schlussvorschriften
Der achte Abschnitt behandelt Übergangs- und Schlussregelungen, einschließlich der Zuständigkeiten für die Überwachung und Durchsetzung des Gesetzes.
FAQ – Häufig gestellte fragen
Was ist im Arbeitszeitgesetz genau geregelt?
Das Arbeitszeitgesetz regelt im Wesentlichen
- den Begriff der Arbeitszeit,
- die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit,
- Möglichkeiten zur Arbeitszeitflexibilisierung durch Ausgleichszeiträume,
- die Einhaltung von Pausen und Ruhezeiten,
- den Schutz von Arbeitnehmern bei Nacht- und Schichtarbeit,
- die Arbeit an Sonn- und Feiertagen,
- Ausnahmen und Sonderbestimmungen für bestimmte Berufsgruppen und Personengruppen.
Habe ich einen Anspruch auf Vergütung der Überstunden?
Die Vergütung von Überstunden hängt von den betrieblichen oder individuellen vertraglichen Regelungen auf Basis des Tarifvertrages ab. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Vergütung für geleistete Arbeitszeiten im Sinne des ArbZG, somit auch für Überstunden.