Lohnfortzahlung

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1. Definition: Was bedeutet Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – auch Entgeltfortzahlung genannt – bekommt ein Arbeitnehmer weiterhin sein volles Gehalt, wenn er krank und arbeitsunfähig ist.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht für maximal sechs Wochen. Danach übernimmt die Krankenversicherung allfällige weitere Zahlungen.

1.1 Die häufigsten Fragen zum Thema Lohnfortzahlung

Wann beginnt Lohnfortzahlung erneut?

Wird ein Arbeitnehmer krank, hat er sechs Wochen lang Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund der selben Erkrankung nochmals arbeitsunfähig müssen sechs Monate dazwischen vergangen sein, damit wieder ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.


Arbeitszeit Vergütung

Wann besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Es besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung wenn die Erkrankung durch den Arbeitnehmer selbstverschuldet ist und/oder der Beschäftigte trotz Erkrankung arbeitsfähig ist.

Weiters muss ein Arbeitnehmer länger als vier Wochen bei seinem Arbeitgeber beschäftigt sein, um Entgeltfortzahlung erhalten zu können. Ist das nicht der Fall, besteht kein Anspruch.

Wenn Sie gerade in Elternzeit sind, haben Sie ebenfalls keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht zudem nur für jeweils sechs Wochen ab dem Beginn der Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.


Wie viele Tage gibt es Lohnfortzahlung?

Arbeitnehmer haben zunächst sechs Wochen bzw. 42 Kalendertage Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Anschließend erhalten Beschäftigte ein so genanntes Krankengeld von der Versicherung.

Was passiert wenn man länger als 6 Wochen krank ist?

Sind Sie länger als sechs Wochen krank, erhalten Sie ab der siebenten Woche Krankengeld von Ihrer Versicherung.

Dieses Krankengeld können Sie maximal 78 Wochen lang beziehen. In der Regel zahlt die Versicherung keinen vollen Lohnausgleich. Üblich sind 70% des Arbeitslohnes bzw. Gehalts.

2. Wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Jeder Arbeitnehmer, der einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, hat bei einer Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Das gilt in der Regel daher auch für Beschäftigte in Teilzeit, Minijobs, Studentenjobs oder im Bereich der Saisonarbeit.

Damit wird sichergestellt, dass Sie finanziell abgesichert sind, auch wenn Sie gerade nicht arbeiten können.

3. Welche Voraussetzungen gibt es für die Entgeltfortzahlung?

Um Entgeltforzahlung zu erhalten, müssen Arbeitnehmer ein paar Voraussetzungen erfüllen:

Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung
  • Arbeitsunfähigkeit
  • Keine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit
  • Länger als vier Wochen beim Arbeitgeber beschäftigt
  • Anzeigepflicht
  • Meldepflicht

  • Was besagt die Meldepflicht?

    Die Meldepflicht besagt, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich über seinen Krankheitsfall bzw. seine Arbeitsunfähigkeit informieren muss.

    Das ist deshalb der Fall, weil der Arbeitgeber natürlich in der Lage sein muss seinen Betrieb neu zu organisieren und für einen entsprechenden Ersatz zu sorgen, falls notwendig.

    Details über die Erkrankung muss ein Arbeitnehmer seinem Chef natürlich nicht mitteilen.


    Was besagt die Nachweispflicht?

    Die Nachweispflicht schreibt einem Arbeitnehmer vor seine Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt bescheinigen zu lassen.

    Laut Gesetz ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem dritten Kalendertag eine Erkrankung notwendig. Der Arbeitgeber kann aber auch ab dem ersten Tag eine solche Bescheinigung verlangen.

    ACHTUNG!
    Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist am dem dritten Kalendertag, nicht erst ab dem dritten Arbeitstag notwendig!


    Sind Sie als Arbeitnehmer im Ausland, ist eine Bescheinigung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit notwendig.
    Das gilt auch für eine Erkrankung während des Urlaubs, wenn der Arbeitnehmer nicht unfreiwillig und unnötig Urlaubstage verbrauchen will.

    4. So funktioniert die Berechnung der Entgeltfortzahlung – mit Beispiel

    Grundsätzlich entspricht die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit dem vollen Lohn. Als Arbeitnehmer erhalten Sie also genauso viel Geld, als wenn Sie gearbeitet hätten.

    Es gilt das Lohnausfallsprinzip. Damit wir jeder Lohn, den ein Arbeitnehmer in diesem Zeitraum bekommen hätte, berücksichtigt wird. Zusätzlich zum normalen Lohn beinhaltet die Entgeltfortzahlung daher auch Sonn- und Feiertagszuschläge, allfällige Zulagen oder auch Provisionen.

    Dagegen besteht während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Auch Krankengeld oder Arbeitslosengeld werden während dieser Zeit nicht ausbezahlt.

    Variiert das Gehalt, wird die Lohnfortzahlung auf Basis der letzten drei Monatsgehälter berechnet und der Durchschnittswert als Grundlage herangezogen.

    EIN BEISPIELHerr Sommer hat im März € 1.400,- Lohn erhalten, im April 1.250,- und im Mai € 1.550,-. Im Juni ist Herr Sommer krank und arbeitsunfähig.

    Die Lohnfortzahlung für Juni berechnet der Arbeitgeber nun auf Basis der letzten drei Monate, indem er den Durschnittswert ermittelt. Dieser beträgt € 1.400,-.

    Herr Sommer erhält somit für Juni € 1.400,- als Entgeltforzahlung.


    Bei Arbeit auf Stundenbasis wird ebenfalls das Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate bzw. der letzten 13 Wochen als Basiswert ermittelt. Der so errechnete durchschnittliche Stundenlohn wird mit den ausgefallenen Stunden multipliziert.

    5. Was gilt für die Lohnfortzahlung bei einer Erkrankung mit dem Coronavirus?

    Auch bei einer Erkrankung mit dem Coronavirus gelten die gesetzlichen Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

    Wenn kein Nachweis einer Covid-Infektion vorliegt, die Behörden aber auf Verdacht ein Beschäftigungsverbot bzw. eine Quarantäne anordnen, haben Arbeitnehmer in Deutschland hingegen keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

    Allerdings erhalten Beschäftigte in diesem Fall laut Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 IfSG) eine Entschädigungszahlung. Das Ausmaß dieser Zahlung entspricht dem, was der Arbeitnehmer als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten würde.

    Der Arbeitgeber bekommt die Summe der Entschädigungszahlung vom Gesundheitsamt erstattet.

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