Mehrarbeit
1. Definition: Was ist Mehrarbeit?
Als Mehrarbeit zählt jede Arbeitszeit, die über die gesetzlich definierte maximale (tägliche) Arbeitszeit hinausgeht.
Das Arbeitszeitgesetz in Deutschland sieht eine Maximalarbeitszeit von acht Stunden täglich vor. Eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden ist zulässig. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass in einem Zeitraum von sechs Monaten die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird.
In Österreich darf die tägliche Normalarbeitszeit normalerweise acht Stunden nicht überschreiten, kann in bestimmten Fällen aber auf bis zu 12 Stunden ausgeweitet werden.
In der Schweiz gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden. Alles was darüber hinausgeht entspricht Mehrarbeit und wird in der Schweiz als Überzeit bezeichnet.
2. Häufigste Fragen zur Mehrarbeit
2.1 Was gilt als Mehrarbeit?
Als Mehrarbeit gilt jene Arbeitszeit, die über die gesetzlich definierte (tägliche) Höchstarbeitszeit hinausgeht.
2.2 Wie viel Mehrarbeit ist erlaubt?
In Deutschland sind laut Gesetz grundsätzlich höchstens acht Stunden Sollarbeitszeit täglich erlaubt. Eine Ausweitung ist unter bestimmten Voraussetzungen maximal auf bis zu zehn Stunden täglich möglich. Daraus ergibt sich, dass pro Tag zwei Stunden Mehrarbeit erlaubt sind.
Über einen Zeitraum von sechs Monaten gesehen, darf die tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten werden. Hat ein Arbeitnehmer fallweise Mehrarbeit geleistet, muss diese also innerhalb von sechs Monaten wieder durch Zeitausgleich abgebaut werden, um das Arbeitszeitkonto auszugleichen.
Für Mehrarbeit an Sonn- und Feiertagen sowie bei Nachtarbeit gelten üblicherweise eigene Fristen für den Abbau von Mehrarbeit.
Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können branchenspezifische Regelungen für Mehrarbeit enthalten. Vom Arbeitszeitgesetz abweichende Bestimmungen dürfen für ArbeitnehmerInnen in der Regel aber allenfalls günstiger ausfallen.
In Österreich beträgt die tägliche Normalarbeitszeit laut Arbeitszeitgesetz grundsätzlich acht Stunden, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 12 Stunden ausgeweitet werden. Es können daher täglich prinzipiell bis zu vier Stunden Mehrarbeit geleistet werden.
In der Schweiz sind bis zu zwei Stunden Überzeit pro Tag erlaubt. Bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden dürfen darüber hinaus im Jahr nicht mehr als 170 Stunden Überzeit geleistet werden. Bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden liegt die Grenze bei 140 Stunden Überzeit.
2.3 Wie lange kann Mehrarbeit angeordnet werden?
Wird Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet, müssen die arbeitsrechtlichen Vorgaben in punkto Höchstarbeitszeit eingehalten werden.
Dabei sind die Regelungen zur täglichen sowie zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit und weitere gesetzliche Bestimmungen wie Pausenregelungen zu berücksichtigen.
3. Unterschied zwischen Mehrarbeit & Überstunden
Es gibt keine verbindliche Definition für Mehrarbeit und Überstunden.
In der Regel spricht man von Mehrarbeit in Bezug auf das Arbeitsrecht. Alles, was über die (tägliche) Höchstarbeitszeit hinausgeht, wird als Mehrarbeit bezeichnet. In der Schweiz spricht man von Überzeit.
Von Überstunden wird üblicherweise im Zusammenhang mit der Vergütung von Arbeitszeit gesprochen. Als Überstunden bezeichnet man jene Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht. Überstunden müssen in der Regel vom Arbeitgeber angeordnet werden. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes in Bezug auf Höchstarbeitszeiten sind dabei einzuhalten.
4. Verpflichtung zur Mehrarbeit
Eine generelle Verpflichtung zur Mehrarbeit gibt es laut Gesetz nicht.
In Ausnahmefällen kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer aber Mehrarbeit verlangen, wenn es sich um eine außergewöhnliche Situation handelt. Das trifft zum Beispiel dann zu, wenn ungeplante Auftragsspitzen anfallen, oder Personalmangel aufgrund erkrankter Kollegen herrscht.
In Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag können eigene Regelungen zur Leistung von Mehrarbeit und Überstunden definiert werden.
5. Vergütung der Mehrarbeit
In Deutschland ist die Vergütung von Mehrarbeit nicht im Arbeitszeitgesetz geregelt. Entsprechende Bestimmungen sind in der Regel allerdings in Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag enthalten.
Vertragsbestimmungen, die eine Abgeltung von Überstunden mit dem monatlichen Grundgehalt vorsehen, sind nur dann zulässig, wenn es sich um einen Arbeitnehmer mit ausreichend hohem Grundentgelt handelt – zum Beispiel bei leitenden Angestellten.
Wird die Vergütung von Mehrarbeit nicht oder nur unzureichend im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag geregelt und die Mehrarbeit ist grundsätzlich nur gegen Vergütung zu erwarten, haben betreffende Arbeitnehmer Anspruch auf eine Vergütung nach §612 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
In Österreich ist die Überstundenvergütung grundsätzlich im Arbeitszeitgesetz geregelt. Üblicherweise fallen für Mehrarbeit Zuschläge an, wenn diese nicht durch Zeitausgleich abgegolten wird.
Abgesehen von einigen Ausnahmefällen muss Überzeit in der Schweiz mit mindestens 25% Lohnzuschlag abgegolten werden. Alternativ kann eine Abgeltung der Überzeit durch Zeitausgleich innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart werden.
6. Ausnahmen von der Mehrarbeit
Bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sind vom Arbeitszeitgesetz und seinen Bestimmungen ausgenommen. Für diese Arbeitnehmer gelten daher die Bestimmungen zu Höchstarbeitszeit und Mehrarbeit nicht. Das betrifft zum Beispiel leitende Angestellte oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst.
Jugendliche dürfen in Deutschland grundsätzlich keine Mehrarbeit leisten. Für sie gelten eigene Bestimmungen laut Jugendarbeitsschutzgesetz. Demnach darf die tägliche Höchstarbeitszeit acht Stunden nicht übersteigen. Wöchentlich sind höchstens 40 Stunden erlaubt.
Für Schwangere und stillende Mütter gelten in Deutschland ebenfalls eigene Regeln, die im Mutterschutzgesetz definiert sind. Laut §4 des Mutterschutzgesetzes gilt ein Verbot der Mehrarbeit.
Auch in Österreich gilt für werdende und stillende Mütter ein Verbot der Leistung von Überstunden laut Mutterschutzgesetz. Jugendliche sind ebenfalls strengeren Schutzbestimmungen unterworfen. Die Leistung von Mehrarbeit ist ab 16 Jahren grundsätzlich erlaubt, ist aber auf eine halbe Stunde pro Tag und drei Stunden pro Woche beschränkt.