Rufbereitschaft
Inhaltsverzeichnis
Definition: Was ist Rufbereitschaft?
Rufbereitschaft ist eine besondere Form des Bereitschaftsdienstes und ist durch folgende Charakteristika gekennzeichnet:
- Durchgehende Erreichbarkeit und Verfügbarkeit des Arbeitnehmers
- Erbringung der Arbeitsleistung nur im Bedarfsfall
- Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft grundsätzlich frei wählbar (mögliche Einschränkung: keine allzu große Entfernung vom Arbeitsort)
Rufbereitschaft kommt häufig im Dienstleistungsbereich zum Einsatz.
Ein Beispiel: Ein Haustechniker muss sich bereit halten, um im Notfall Störungen zu beheben.
Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?
Rufbereitschaft ist grundsätzlich Ruhezeit.
Wenn der Arbeitnehmer aus der Bereitschaft gerufen wird und zu einem Einsatz kommt, gilt das als Arbeitszeit.
Hat ein IT Techniker zum Beispiel an einem Feiertag Rufbereitschaft und es kommt zu keinem Einsatz, wurde keine Arbeitsleistung erbracht und die Rufbereitschaft zählt als Ruhezeit.
Muss der IT Techniker am Feiertag zu einem Einsatz ausrücken um eine Störung zu beheben, zählt das als Arbeitszeit.
Hinweis!
Wenn der Einsatz während einer Rufbereitschaft über die wöchentlich zu leistende Arbeitszeit hinausgeht, handelt es sich dabei um Überstunden.
Der EuGH hat zudem in einem Urteil zur Rufbereitschaft festgestellt, dass auch Vorgaben des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer in seiner Bewegungsfreiheit erheblich einschränken, dazu führen, dass Rufbereitschaft als Arbeitszeit gilt.
Wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel nicht innerhalb gewisser Grenzen frei wählen kann, an welchem Ort er die Rufbereitschaft verbringt, kann auch Rufbereitschaft ohne Einsatz Arbeitszeit sein.
Auch wenn dem Mitarbeiter vorgeschrieben wird, dass er innerhalb eines bestimmten (meist sehr kurzen) Zeitraums am Arbeitsort erscheinen muss, kann Rufbereitschaft Arbeitszeit sein.
Eine Beurteilung im konkreten Einzelfall obliegt in diesem Fall dem zuständigen Gericht.
Arbeitszeiten einfach und schnell erfassen
Mit timr digitalisieren Ihre Mitarbeiter ihre Arbeitszeiten, sodass Sie als Führungskraft immer den Überblick und die Kontrolle behalten.
Was ist in Bezug auf die Mindestruhezeit zu beachten?
Das Arbeitszeitgesetz mit seinen Vorgaben zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten gilt auch für die Rufbereitschaft.
Bei der Rufbereitschaft sind also ebenfalls elf Stunden Mindestruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen einzuhalten.
Wenn der Arbeitnehmer keinen Einsatz hat, ist das kein Problem. Vorsicht ist dann geboten, wenn es zu einem Einsatz kommt.
Muss ein Systemadministrator zum Beispiel um 23 Uhr eine Störung beheben und er arbeitet daran eine Stunde, darf er am nächsten Tag erst um 11 Uhr Vormittag wieder zu arbeiten beginnen.
Auch die gesetzlichen Pausenregelungen sind natürlich einzuhalten.
Wie werden Zeiten der Rufbereitschaft vergütet?
Die Vergütung von Rufbereitschaft ist grundsätzlich im Arbeitsvertrag oder in einem für den Beruf bzw. die Branche relevanten Tarifvertrag geregelt.
In der Regel wird Rufbereitschaft jedoch geringer vergütet als normale Arbeitszeit oder Bereitschaftsdienst, da die Belastung für den Arbeitnehmer hier geringer ist.
Mit einer digitalen Arbeitszeiterfassung können Sie Rufbereitschaft explizit am Stundenzettel für die richtige Lohnabrechnung ausweisen.
Unterschied zwischen Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, und Arbeitsbereitschaft?
Bereitschaftsdienst
Beim regulären Bereitschaftsdienst hält sich der Arbeitnehmer am Arbeitsort oder in direkter Nähe dazu auf, um jederzeit die Arbeit nach Verständigung zeitnah aufnehmen zu können.
Ein klassisches Beispiel ist der Bereitschaftsdienst von Ärzten. Ärzte verbringen den Bereitschaftsdienst im Krankenhaus zum Beispiel direkt vor Ort. In der Regel gibt es dafür eigene Aufenthaltsräume. Ist ein Patient zu betreuen, wird die Arbeit aufgenommen.
Der EuGH hat in einem Urteil im Oktober 2000 festgehalten, dass Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist und auch entsprechend vergütet werden muss.
Rufbereitschaft
Im Gegensatz zum klassischen Bereitschaftsdienst dürfen Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft ihren Aufenthaltsort (innerhalb gewisser Grenzen) in der Regel selbst bestimmen.
Ein Mitarbeiter in Rufbereitschaft kann also zum Beispiel auch zu Hause bleiben, in ein Café gehen, Freunde besuchen oder einer anderen Freizeitbeschäftigung nachgehen.
Wichtig ist aber: Der Arbeitnehmer muss erreichbar sein und innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens seine Arbeit aufnehmen können.
Arbeitsbereitschaft
Immer wieder taucht auch der Begriff Arbeitsbereitschaft auf und lässt die Frage aufkommen, was genau damit gemeint ist.
Das Bundesarbeitsgericht in Deutschland hat bereits 1981 Arbeitsbereitschaft als „Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“ definiert. Ausschlaggebend ist, dass es sich dabei um normale Arbeitszeit handelt, der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist, die Vorgänge vor Ort im Blick hat und jederzeit von sich aus die Arbeit wieder aufnehmen kann bzw. muss.
Beispiele für Arbeitsbereitschaft:
-
- Ein Mitarbeiter an der Supermarktkassa wartet darauf, dass der nächste Kunde bedient werden muss.
- Der Telefon-Support-Mitarbeiter ist während der Zeit, in der gerade keine Anrufe eingehen, in Arbeitsbereitschaft.
- Ein Taxifahrer während der Stillstandzeit bis zum nächsten Kundentransport ist ebenfalls in Arbeitsbereitschaft.
Gesetzliche Regeln zur Rufbereitschaft im DACH Raum
Welche Regelungen zur Rufbereitschaft gibt es in Deutschland?
Rufbereitschaft ist in Deutschland grundsätzlich im Arbeitsvertrag oder im zur Anwendung kommenden Tarifvertrag geregelt.
Normalerweise zählt Rufbereitschaft als Ruhezeit – außer es kommt zu einem Arbeitseinsatz. In Ausnahmefällen kann aber auch passive Rufbereitschaft Arbeitszeit sein, wenn der Arbeitnehmer in der Wahl seines Aufenthaltsortes stark eingeschränkt ist.
Rufbereitschaft, die unter Ruhezeit fällt, muss nicht vergütet werden. In der Regel wird jedoch eine Pauschale gewährt. Diese ist im Arbeits- oder Tarifvertrag definiert.
Wie wird die Rufbereitschaft in Österreich geregelt?
In Österreich sind Arbeitnehmer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet Rufbereitschaft zu leisten, wenn das nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Die gesetzlichen Regelungen bzw. kollektivvertragliche Vorgaben sehen zudem eine Beschränkung der Rufbereitschaft auf maximal 30 Tage in 3 Monaten sowie auf zwei wöchentliche Ruhezeiten pro Monat vor.
Wenn kein Einsatz stattfindet, zählt Rufbereitschaft nicht zur Arbeitszeit. Eine geringere Entlohnung als bei Normalarbeitszeit ist daher möglich.
Unentgeltlichkeit ist nur dann zulässig, wenn eine angemessene pauschale Vergütung der Rufbereitschaft vereinbart wurde.
Einsatzzeiten müssen in der Regel mit der üblichen Entlohnung für Normal-, Mehr- oder Überstunden vergütet werden. Die Details dazu werden im Arbeits- oder Kollektivertrag geregelt.
Welche Bestimmungen sieht die Schweiz in Bezug auf Rufbereitschaft vor?
Rufbereitschaft – auch Pikettdienst genannt – gilt in der Schweiz nicht als Arbeitszeit.
Für den Dienst in der Nacht, am Wochenende oder an gesetzlichen Feiertagen kann eine Bewilligung notwendig sein.
Die Vergütung von Rufbereitschaft ist gesetzlich nicht konkret geregelt. In der Regel wird diese zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart und fällt geringer als bei der Normalarbeitszeit aus. Einsatzzeiten werden wie normale Arbeitszeit bezahlt.