Alles, was Sie als Arbeitgeber über die Kurzarbeit wissen müssen
Die Bedeutung von Kurzarbeit in Krisenzeiten
Spätestens seit der Corona-Pandemie ist die Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld (KUG) jedem bekannt. Doch auch schon in früheren Krisen hatten Arbeitgeber die Möglichkeit, Kurzarbeit anzumelden. Die Kurzarbeit wurde in Österreich im Jahre 1968 mit dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) 4 eingeführt. In Deutschland bereits im Jahre 1910, als Teil des sogenannten Kali-Gesetzes.
Bereits während früherer Krisen nutzen Arbeitgeber Kurzarbeit, um ihre Mitarbeiter trotz des Arbeitsausfalls zu halten.
Inhaltsverzeichnis
Arbeiten während Kurzarbeit: Relevanz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Der Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder durch unabwendbare Ereignisse (wie etwa eine Überschwemmung) hat sowohl für Sie, als Arbeitgeber, als auch für Ihre Beschäftigen Auswirkungen. Haben Ihre Arbeitnehmer Ihre Urlaubsansprüche bereits konsumiert, bleibt Ihnen vielleicht keine andere Möglichkeit, als die Einführung von Kurzarbeit.
Möchten Sie Kurzarbeit anordnen, sollten Sie mit Ihren Beschäftigten auf jeden Fall ein klärendes Gespräch führen. In den Köpfen vieler Beschäftigter ist die Kurzarbeit und der eventuell damit verbundene Verdienstausfall sehr negativ behaftet. Viele Arbeitnehmer fürchten um Ihren Arbeitsplatz. Dabei soll genau dieser durch den Beginn der Kurzarbeit erhalten bleiben.
Teilen Sie so viele Informationen wie möglich mit Ihren Beschäftigten. Dazu gehören etwa:
- Beginn der Kurzarbeit
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld
- Höhe des Kurzarbeitergeldes
- voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit
- mögliche Verlängerung der Kurzarbeit
Sprechen Sie mit ihnen ebenfalls über die Arbeitszeitverkürzung, eventuelle Sonderregelungen und eine mögliche Abrufbereitschaft. Beziehen Sie (sofern vorhanden) die Betriebsräte mit ein. Lassen Sie Ihre Arbeitnehmer Fragen sammeln und beantworten Sie diese.
Die Erklärung: Was ist Kurzarbeit?
Lesen Sie hier, was genau Kurzarbeit eigentlich ist. Darüber hinaus erfahren Sie, woher dieses Modell stammt und welche rechtlichen Grundlagen rund um die Kurzarbeit Sie als Arbeitgeber kennen sollten.
Definition und Zielsetzung der Kurzarbeit
Kurzarbeit bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb. Der Grund ist meist ein erheblicher Arbeitsausfall im Unternehmen. Von der Kurzarbeit können ein Teil Ihrer Arbeitnehmer oder sämtliche Mitarbeiter betroffen sein.
Während der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit der betroffenen Beschäftigten verkürzt. Sie arbeiten in diesem Zeitraum entweder weniger Stunden oder überhaupt nicht. Ob Sie als Arbeitgeber Kurzarbeit einführen dürfen und ob beziehungsweise wie sich der Arbeitslohn der Beschäftigten verringert, ist abhängig von arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Darüber lesen Sie etwas weiter unten mehr.
Um in diesen Fällen den Verdienstausfall teilweise auszugleichen, haben die betroffenen Mitarbeiter Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG). In Österreich ist für diese Leistung der Arbeitsmarktservice zuständig, in Deutschland die Bundesagentur für Arbeit.
Sie können die Kurzarbeit nutzen, um bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall Kündigungen zu vermeiden.
Kurzarbeit – der historische Hintergrund
Das Thema Kurzarbeitergeld ist seit Langem fester Bestandteil der Gesetzgebung in Deutschland. Es hat seinen Ursprung im Jahr 1910 als Teil des sogenannten „Kali-Gesetzes„.
Während der Zeit des Kalisalz-Bergbaus mussten Werke auf Grund des Arbeitsausfalls stillgelegt werden. Zur Überbrückung der Stilllegungszeiten wurde den Arbeitnehmern die sogenannte „Kurzarbeiterfürsorge“ aus Staatsmitteln gezahlt.
1924 wurde diese sehr spezifische Regelung erweitert. Die Änderung war eine Reaktion auf die Hyperinflation 1923 und dringend notwendig. Diese Version wurde „Kurzarbeiterunterstützung“ genannt und gleicht dem heutigen Kurzarbeitergeld.
In Deutschland wurde die Gesetzesgrundlage für das heutige Kurzarbeitergeld im Jahr 1927 geschaffen. Das geschah im Rahmen des „Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“.
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, in Zeiten des Wirtschaftswunders, war die Kurzarbeit kaum relevant. In den späten 60er-Jahren änderte sich dies jedoch schlagartig. Denn hier mussten die Folgen der ersten Wirtschaftskrise abgefangen werden. Erneut war das Kurzarbeitergeld das Mittel der Wahl für Arbeitgeber. Das brachte eine erneute Aktualisierung der Gesetzesgrundlage mit sich.
Den prominentesten Einsatz hatte die Kurzarbeit in den Jahren 2008 und 2009, während der globalen Finanzkrise.
Auch während der Corona-Pandemie bedienten sich zahlreiche Arbeitgeber der Kurzarbeit als Beschäftigungssicherung.
Kurzarbeit anmelden: rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen
Möchten Sie für Ihr Unternehmen Kurzarbeit anmelden, gilt es einige rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen zu erfüllen. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) wurde zuletzt wegen des massiven Einflusses der Corona-Pandemie gelockert.
Diese Lockerungen galten in Österreich etwa im Zeitraum März 2020 bis Dezember 2022. Wobei diese im Nachhinein noch bis Juni 2023 verlängert wurden. In Deutschland galten ähnliche Lockerungen von März 2020 bis Juni 2022. Die Ziele der Regierungen lauteten ganz klar:
- Arbeitslosigkeit vermeiden
- Unternehmen gezielt unterstützen
Die genauen Voraussetzungen unterscheiden sich in den verschiedenen Ländern. Möchten Sie für Ihr Unternehmen Kurzarbeit anmelden, so bitten wir Sie, die Voraussetzungen gesondert zu prüfen. In Österreich können Sie dies etwa über das Arbeitsmarktservice, in Deutschland über die Bundesagentur für Arbeit prüfen.
Vorgesehen ist die Kurzarbeit grundsätzlich für Fälle, in denen Unternehmen einen erheblichen Arbeitsausfall haben. Etwa aus:
- wirtschaftlichen Gründen oder
- durch ein unabwendbares Ereignis (z.B. Überschwemmung, Erdbeben)
Als Arbeitgeber müssen Sie vor der Kurzarbeit versucht haben, den Arbeitsausfall zu verhindern. Etwa durch Urlaubsgewährung und den Abbau von Überstunden. Darüber hinaus muss absehbar sein, dass Ihr Unternehmen wieder zur normalen Arbeitszeit zurückkehren wird.
Wegen der Corona-Pandemie und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen auf Grund des Ukrainekriegs wurde der Zugang für Kurzarbeit vereinfacht. Etwa wurde die Anzahl an Beschäftigten, welche vom Arbeitsausfall betroffen sind, herabgesetzt. In Deutschland müssten nur 10 Prozent Ihrer Beschäftigten von einem Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sein, um Kurzarbeitergeld (KUG) zu beanspruchen. Vor der Einführung des vereinfachten Zugangs hätte mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer betroffen sein müssen.
Die 3 größten Vorteile der Kurzarbeit
Auf Grund eines stark zurückgehenden Arbeitspensums kann in Ihrem Betrieb die Einführung von Kurzarbeit notwendig sein. Sind Ihre Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen, sollten Sie sich bemühen, Ihnen die Vorteile aufzuzeigen.
1. Die Sicherung der Arbeitsplätze
Der Einsatz von Kurzarbeit hat sich bereits während mehr als einer Krise bewährt. Mit der Kurzarbeit können Sie, als Arbeitgeber, die Sicherung der Arbeitsplätze gewährleisten. Dadurch vermeiden Sie, trotz des Arbeitsausfalls, Kündigungen. Durch die Verkürzung der Arbeitszeit, das Abbauen von Urlaub und das Zahlen des Kurzarbeitergeldes (KUG) sichern Sie die Arbeitsplätze Ihrer Arbeitnehmer. Das hat Vorteile für Sie als Arbeitgeber, als auch für Ihre Arbeitnehmer. Ihre Arbeitnehmer behalten ihre Arbeitsplätze, Sie müssen sich nicht von qualifizierten Angestellten trennen.
2. Mehr Flexibilität für Unternehmen
Prinzipiell kann man durch die Kurzarbeit von einer unternehmerischen Flexibilität sprechen. Denn die Kurzarbeit ermöglicht die Anpassungsfähigkeit des Unternehmens und Arbeitsmarktes an veränderte wirtschaftliche Bedingungen.
Als Arbeitgeber haben Sie in Ihrem Unternehmen etwa die Möglichkeit, nur für einen Teil der Arbeitnehmer Kurzarbeit anzumelden. Sind vom Arbeitsausfall beispielsweise nicht alle Abteilungen betroffen, kann ein Teil der Arbeitnehmer normal weiterarbeiten. Dem anderen Teil der Arbeitnehmer wird Kurzarbeitergeld (KUG) gezahlt.
Während der Kurzarbeit, haben Sie die Möglichkeit, die Arbeitszeit Ihrer Arbeitnehmer frei zu wählen. Es obliegt Ihrem Ermessen, ob eine Arbeitszeit von 3 oder 6 Stunden pro Tag notwendig beziehungsweise möglich ist. Die Arbeitszeit für verschiedene Abteilungen kann während der Kurzarbeit variieren.
Möglicherweise müssen Sie für eine bestimmte Abteilung Kurzarbeit Null anmelden, während eine andere Abteilung mehrere Stunden pro Tag arbeitet. Diese Regelungen können Betriebe selbst festlegen und das gewährt Ihnen während der Kurzarbeitsphase ein hohes Maß an Flexibilität.
3. Die Stabilisierung der Wirtschaft
Die Einführung von Kurzarbeit, in mehr als einer vergangenen Krise, hat erheblich zur Stabilisierung der Wirtschaft beigetragen. Durch das Anmelden von Kurzarbeit und den Bezug von Kurzarbeitergeld konnten einige Betriebe und sogar ganze Branchen stabilisiert werden.
Während der COVID-19-Krise war etwa die Gastronomie sehr stark betroffen. Die Kurzarbeit sicherte bedrohte Arbeitsverhältnisse. Darüber hinaus dämpfte sie Einbußen des Einkommens, welche beim Verlust des Arbeitsplatzes eingetreten wären.
Als Arbeitgeber können Sie so also nicht nur den Arbeitsausfall kompensieren und Arbeitsplätze Ihrer Beschäftigten sichern, sondern auch die allgemeine Wirtschaft stabilisieren.
Kurzarbeit: Alles über den Ablauf und die Umsetzung
Die Anmeldung und die Umsetzung der Kurzarbeit innerhalb Ihres Betriebes kann je nach Standort (in Österreich oder Deutschland) variieren. In diesem Abschnitt erfahren Sie die wichtigsten Punkte rund um die Antragstellung und den Entgeltausgleich.
Die Antragstellung und das Genehmigungsverfahren
Werden Ihre Arbeitnehmer bald Kurzarbeitergeld beziehen, wird das einige Fragen aufwerfen. Informieren Sie Ihre Mitarbeiter gewissenhaft bezüglich des Bezugs von Kurzarbeitergeld.
Hier finden Sie noch einmal eine Auflistung der Höhe des Kurzarbeitergeldes.
Für Arbeitnehmer in Österreich gilt:
- 90 Prozent vom Nettoentgelt, welches vor der Kurzarbeit bezogenen wurde, wenn das Bruttoentgelt bis zu maximal € 1.700,00 beträgt
- 85 Prozent bei einem Bruttoentgelt zwischen € 1.700,00 und € 2.685,00 und
- 80 Prozent bei einem Bruttoentgelt, das höher als € 2.685,00 war
Für Deutschland gilt hier:
- 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettoentgelts
- Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben, bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts
Die soziale Absicherung
Zuletzt wurden auf Grund der Corona-Krise einige Regelungen ergänzt beziehungsweise ausgeweitet. Dies soll die soziale Absicherung der Arbeitnehmer steigern. In Deutschland bekamen Arbeitnehmer, die sich zu mindestens 50 Prozent in Kurzarbeit befanden, beispielsweise mehr Kurzarbeitergeld. Ab dem vierten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld erhielten sie 70 Prozent ihres entgangenen Nettolohns. Ab dem siebten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld waren es 80 Prozent. Beschäftigte mit Kindern erhielten 77 beziehungsweise 87 Prozent.
Ebenso wurde Personen, die während der Kurzarbeit ihr Arbeitsverhältnis verloren haben, ein längerer Zugang zu Arbeitslosengeld versprochen.
Die Weiterbildungsmöglichkeiten
Auf Grund der verringerten Arbeitszeit während der Kurzarbeit haben einige Ihrer Arbeitnehmer mehr Freizeit. Diese können sie hervorragend für eine berufliche Weiterbildung verwenden. Durch eine Weiterbildung und die dazugehörige Qualifikation können Sie Ihre Beschäftigten halten und gestärkt aus der Kurzarbeit hervorgehen. Die Weiterbildungen können bis zu 100 Prozent gefördert werden.
Beliebte Weiterbildungen sind beispielsweise Microsoft Office oder berufliches Englisch.
Die Auswirkungen der Kurzarbeit auf Arbeitgeber
Natürlich hat die Anmeldung von Kurzarbeit auch für Sie, als Arbeitgeber, Auswirkungen. Zu den häufigsten Fragen von Unternehmen gehören etwa die Kosten der Kurzarbeit und das Personalmanagement während dieser Phase.
Die Kosten der Kurzarbeit
Beziehen Ihre Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, bleibt das Versicherungsverhältnis in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen. Hier gelten die üblichen Beitragssätze für Ihre Arbeitnehmer und Sie, als Arbeitgeber, für die tatsächlich geleistete Arbeit. Die Beiträge zur Sozialversicherung müssen auch weiterhin mit dem Lohn von Ihnen abgeführt werden.
Um das Kurzarbeitergeld für Deutschland zu berechnen, stellt Ihnen die Bundesagentur für Arbeit beispielsweise die KUG-Tabelle zu Verfügung.
Als Arbeitgeber müssen Sie das Kurzarbeitergeld vorstrecken. Wie dies zur Liquiditätssicherung beiträgt, erfahren Sie hier.
Die Liquiditätssicherung
Wie bereits erwähnt, müssen Sie, als Arbeitgeber, das Kurzarbeitergeld vorstrecken. Nach einem abgeschlossenen Monat melden Sie die tatsächlich geleisteten Stunden an das Arbeitsmarktservice beziehungsweise die Agentur für Arbeit.
Die Aufzeichnungen der Stunden werden von der zuständigen Stelle geprüft. Nach erfolgter Prüfung wird der Abrechnungsbetrag an Sie überwiesen.
Dadurch können Sie die Liquidität Ihres Unternehmens sichern. Das Kurzarbeitergeld an Ihre Angestellten müssen Sie zwar vorstrecken, erhalten den Betrag nach erfolgter Prüfung aber retour.
Das Personalmanagement
Für Sie als Arbeitgeber wird das Personalmanagement eine der größten Herausforderungen sein. Wie viel Arbeit fällt im Betrieb tatsächlich an?
Welche Abteilungen können in Kurzarbeit gehen, welche werden Vollzeit gebraucht? Was, wenn während der Kurzarbeit Überstunden anfallen? Was sind Ihre Rechte und Pflichten bei Kurzarbeit Null? Was ist dieses „Saison Kurzarbeitergeld“? Diese und viele weitere Themen werden in Ihrem Betrieb aufkommen.
Vor der Einführung von Kurzarbeit sollten Sie sich eingehend mit diesen Fragen beschäftigen. Auf der Seite des AMS beziehungsweise der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hilfreiche Antworten zu diesen häufig gestellten Fragen.
Über das AMS und die Agentur für Arbeit können Sie sich kostenlos informieren und Ihre Möglichkeiten abstecken. Vereinbaren Sie beispielsweise ein Treffen mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter, um eine komplexere Frage zu besprechen. Danach wird Ihnen das Personalmanagement um einiges leichter fallen.
Kurzarbeit: Beispiele und Erfahrungen aus der Praxis
Die Kurzarbeit und die damit verbundene Vergütung, das Kurzarbeitergeld, konnte bereits mehr als einen Betrieb retten. Sinkt die Auftragslage und die damit verbundene nötige Arbeit, können Sie als Unternehmer Kurzarbeit anmelden. Ihre Arbeitnehmer können eine Lohn-Ersatzleistung, das Kurzarbeitergeld, beziehen.
Welche Branchen waren von Kurzarbeit betroffen?
Die Kurzarbeit kann grundsätzlich für jeden Betrieb angemeldet werden, solang dieser wirtschaftlich tätig ist. Das gilt beispielsweise auch für kommunale und öffentliche Betriebe. Beispielsweise hatte die COVID-19-Pandemie großen Einfluss auf die öffentlichen Verkehrsbetriebe. Da viele Betriebe schließen mussten und ein großer Teil der Mitarbeiter ihre Arbeit aus dem Homeoffice erledigte, wurden weniger Fahrgäste befördert. Das hatte auch zur Folge, dass weniger Fahrscheine und Tickets verkauft wurden. Daraufhin wurden einige der Angestellten in Kurzarbeit geschickt.
Ausgenommen von der Kurzarbeit sind lediglich Behörden. Behörden sind nicht wirtschaftlich tätig und haben nicht das Ziel, Gewinne zu erwirtschaften.
In der Geschichte der Kurzarbeit waren schon verschiedenste Arbeitgeber auf die Kurzarbeit angewiesen. Ihren Beginn hatte die Kurzarbeit im „Kali-Gesetz“. Hier wurde auf Grund der rückläufigen Arbeit im Kali-Bergbau eine frühe Form der Kurzarbeit genutzt.
Sehen wir uns die betroffenen Branchen anhand der COVID-Pandemie an. Während der Lockdowns mussten viele Unternehmen schließen und Ihre Mitarbeiter in „Kurzarbeit Null“ schicken. Bei einigen anderen blieb die Arbeit großteils aus und die Arbeitgeber waren auf die Anmeldung der Kurzarbeit angewiesen.
Betroffen waren etwa folgende Branchen:
- Gastronomie (Restaurants, Bars …)
- Eventbranche (Konzerte, Opern …)
- Hotel und Vermietung
- Friseure
- Einzelhandel (Sport, Bekleidung …)
- Autoindustrie
- Finanz- und Versicherungsbranche
- Elektronikhersteller
Die Einbußen dieser beispielhaften Branchen lagen zum Teil an behördlichen Schließungen. Doch viele Arbeitgeber waren auch von Lieferengpässen betroffen und konnten so ihre Arbeiten nicht abschließen.
Erfahrungsberichte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Welche Auswirkungen die Kurzarbeit und das damit verbundene Kurzarbeitergeld haben, wurde bereits erklärt.
Arbeitnehmer haben sowohl positive als auch negative Erfahrungen mit der Kurzarbeit gemacht. Stellvertretend möchten wir Ihnen hier einige Beispiele aufzählen.
Vorteile:
- mehr Freizeit
- kein Arbeitsweg auf Grund von Homeoffice
- mehr mentale Energie
- erhöhte Arbeitsleistung
- gesteigerte Lebensqualität
Nachteile:
- Gefühl von Ungerechtigkeit, wenn nur ein Teil der Mitarbeiter in Kurzarbeit geht
- Probleme die gesamte Arbeit in weniger Arbeitszeit zu schaffen
- allgemeine Unsicherheit
- Angst um den Arbeitsvertrag
- geringerer Lohn
Viele Arbeitnehmer haben die Kurzarbeit, nach einem ersten Schock, jedoch als positiv empfunden.
Auch aus Sicht der Arbeitgeber möchten wir Ihnen einige Vor- und Nachteile nennen.
Vorteile:
- Kosten sparen
- Arbeitnehmer bleiben erhalten
- weniger Abfindungszahlungen, da Mitarbeiter nicht gekündigt werden
- mehr Zeit für (geförderte) Weiterbildungen
Nachteile:
- erhöhter bürokratischer Aufwand
- Vorfinanzierung des Kurzarbeitergeldes
- Vorfinanzierung der Sozialversicherungsbeiträge
- Mitarbeiter haben weiterhin uneingeschränkten Anspruch auf Urlaub
- nur eine kurzfristige Entlastung
Viele Arbeitgeber konnten von der Kurzarbeit profitieren und langjährige, qualifizierte Angestellte weiter halten. Die finanzielle Entlastung trägt jedoch nur kurzfristig zur Liquiditätssicherung bei. Unternehmen, welche bereits vor einem Arbeitsausfall eher schlecht da standen, konnten selten durch das Kurzarbeitergeld gerettet werden.
Fazit der Kurzarbeit
Das Kurzarbeitergeld wurde bereits öfter von Arbeitgebern in Anspruch genommen. Kurzarbeit ist grundsätzlich eine Möglichkeit, für sämtliche Betriebe, die wirtschaftlich tätig sind. Kommt es zu einem Arbeitsausfall, könnte es für Sie als Arbeitgeber erforderlich sein, den ein oder anderen Arbeitsvertrag aufzulösen. Durch die Anmeldung der Kurzarbeit wird dies verhindert. Durch eine Reduktion der Normalarbeitszeit, laut Arbeitsvertrag, wird der Ausfall abgefangen.
Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden arbeitsrechtliche Bestimmungen gelockert, um Unternehmen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld zu gewähren. Als Arbeitgeber müssen Sie das Kurzarbeitergeld für Ihre Beschäftigten vorstrecken. Das Kurzarbeitergeld wird vom AMS oder der Agentur für Arbeit rückwirkend übernommen.
Obwohl die Themen Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld in vielen Köpfen negativ behaftet sind, sind sie eine hervorragende Möglichkeit, um trotz des sinkenden Arbeitspensums Ihre Angestellten weiter zu beschäftigen. Ebenfalls haben Sie die Möglichkeit, auf (geförderte) Weiterbildungen und Qualifikationen zurückzugreifen. Das ermöglicht Ihnen, als Arbeitgeber, das Halten qualifizierter Arbeitnehmer sowie deren Weiterbildung.
Häufig gestellte Fragen – FAQ
Wer zahlt Kurzarbeitergeld?
Als Arbeitgeber überweisen Sie Ihren Angestellten das Kurzarbeitergeld in korrekter Höhe. Nach einem abgeschlossenen Monat melden Sie die tatsächlich geleisteten Stunden an das AMS bzw. die Agentur für Arbeit. Nach erfolgter Prüfung bekommen Sie den vorgestreckten Betrag zurück.
Kurzarbeit – wie viele Stunden muss ich arbeiten?
Die Arbeitszeit während der Kurzarbeit unterliegt dem Ermessen des Arbeitgebers. In manchen Betrieben, oder Abteilungen innerhalb des Betriebs, sind nur geringe Kürzungen notwendig. Beispielsweise von 38,5 Stunden zu 33 Stunden pro Woche. In anderen Fällen kann sogar Kurzarbeit Null notwendig sein. Dem Arbeitgeber obliegt von Fall zu Fall die Entscheidung.
Kurzarbeit – die Vorteile des Arbeitnehmers
Trotz des verringerten Netto-Entgelts berichten viele Arbeitnehmer von Vorteilen aus der Kurzarbeit. Sie berichten von mehr Freizeit, mehr Energie und einer höheren Lebensqualität. Einige Arbeitnehmer gaben an, dass das Kurzarbeitergeld sie nicht maßgeblich beeinflusst. Das liegt zu einem großen Teil daran, dass das Geld nicht für Freizeitaktivitäten (Kino, Konzerte, Restaurants, etc.) verwendet werden konnte.
Kurzarbeitergeld 2023 – Was ist zu beachten?
Einige der Lockerungen für Arbeitgeber wurden auch nach der COVID-19-Pandemie beibehalten. Es soll Ihnen den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtern. Die aktuellen Bestimmungen können Sie beim AMS oder der Bundesagentur für Arbeit in Erfahrung bringen.
Wie viel Geld bekommt man bei Kurzarbeit?
Das Kurzarbeitergeld wird in den verschiedenen Ländern unterschiedlich vergütet. Es wird vom zuvor erhaltenen Lohn berechnet und ist ein bestimmter Prozentsatz dessen. Genaue Angaben zur Höhe des Kurzarbeitergeldes finden Sie weiter oben im Artikel. Die aktuellen Prozentsätze können Sie jederzeit auf der Homepage des AMS oder der Agentur für Arbeit nachlesen.