Aufbewahrungsfristen für Stundenzettel in der Schweiz: So lange müssen Sie die Unterlagen Ihrer Zeiterfassung aufbewahren

Autor: Nina Zimmer
Kategorien: Rechtliches
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Sie als Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen.

Dabei müssen Sie nicht nur die Vorschriften zur Zeiterfassung kennen, sondern auch wissen, wie lange die Arbeitszeitaufzeichnungen aufzubewahren sind.

Aufbewahrungsfristen Stundenzettel schweiz

Der folgende Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Informationen rund um das Thema Aufbewahrungsfrist von Stundenzetteln in der Schweiz.

Kurzüberblick zur Arbeitszeiterfassungspflicht in der Schweiz

In der Schweiz gilt die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit bereits seit dem Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes 1966 (ArG).

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, die Arbeitszeitdokumentation Ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten und die betreffenden Unterlagen bei einer Kontrolle durch das kantonale Arbeitsinspektorat vorzulegen. (vgl Art. 46 ArG)

Konkret müssen Sie folgende Zeiten erfassen:

  • Start und Ende sowie Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit
  • Ausgleichszeiten
  • Überzeitarbeit
  • Wöchentliche Ruhe- und/oder Ersatzruhetage, außer diese fallen regelmäßig auf einen Sonntag
  • Lage und Dauer der Pausen

(vgl. Art. 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1))

Aufbewahrungsfristen für Arbeitszeitaufzeichnungen in der Schweiz

In der Schweiz müssen Sie die Arbeitszeitaufzeichnungen mindestens 5 Jahre lang aufbewahren, um die betreffenden Unterlagen bei einer Kontrolle durch das kantonale Arbeitsinspektorat vorweisen zu können (vgl. Art. 46 ArG und Art. 73 ArGV1).

Datenschutz bei Aufbewahrung von Stundenzetteln in der Schweiz

Ein wichtiger Aspekt bei der Aufbewahrung von Unterlagen im Rahmen der Zeiterfassung in der Schweiz ist der Datenschutz. Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) schreibt hier strenge Regeln vor. Wenn eine gesetzliche Arbeitszeiterfassungspflicht besteht, müssen Sie die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter aufzeichnen – aber nur so weit es die DSGVO erlaubt.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU

Für alle Informationen und Datenverarbeitungen, die nicht unmittelbar zur Erfüllung Ihrer gesetzlichen Arbeitszeiterfassungspflicht notwendig sind, benötigen Sie die Zustimmung Ihrer Mitarbeiter. Informieren Sie sich als Arbeitgeber genau darüber, welche Daten Sie erfassen, verarbeiten und aufbewahren dürfen und wann Sie diese wieder löschen müssen.

Wir haben die wichtigsten Informationen zu Arbeitszeiterfassung & Datenschutz in diesem Artikel für Sie zusammengefasst:

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So lange müssen Sie die Unterlagen Ihrer Zeiterfassung aufbewahren: